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Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

Art. 9 Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden. ²Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni 2007 die Sanktionen mit, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden.