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Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

Art. 8 Geheimhaltungspflicht

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. ²Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offen gelegt werden. ³Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden gemäß dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.