Verordnung (EG) 2005/1889
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden
Art. 8 Geheimhaltungspflicht
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. ²Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offen gelegt werden. ³Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden gemäß dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. ⁴Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.