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Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

Art. 3 Anmeldepflicht

(1) Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. ²Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

(2) Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben

a)
zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,
b)
zum Eigentümer der Barmittel,
c)
zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,
d)
zu Höhe und Art der Barmittel,
e)
zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,
f)
zum Reiseweg,
g)
zum Verkehrsmittel.

(3) Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. ²Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. ³Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.