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Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) 2005/1889

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

Erwägungen

(1)
Die Gemeinschaft hat unter anderem die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern. Der Binnenmarkt umfasst daher einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2)
Die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche schaden der gesunden und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Daher wurde mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche eingeführt, indem Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung dieses Mechanismus zu einem Anstieg der Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke führt, sollte die Richtlinie 91/308/EWG durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ergänzt werden.
(3)
Solche Überwachungssysteme werden derzeit nur von einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des nationalen Rechts angewendet. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften wirken sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts aus. Daher sollten die Grundelemente auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden, um ein gleichwertiges Niveau der Überwachung der Bewegungen von Barmitteln über die Grenzen der Gemeinschaft hinweg sicherzustellen. Diese Harmonisierung sollte allerdings die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht berühren, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags nationale Kontrollen der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen.
(4)
Auch den ergänzenden Arbeiten anderer internationaler Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF), die vom G7-Gipfel 1989 in Paris eingesetzt wurde, sollte Rechnung getragen werden. Durch die Sonderempfehlung IX der FATF vom 22. Oktober 2004 werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Barmitteln aufzuspüren, einschließlich der Einführung eines Anmeldesystems oder anderer Offenlegungspflichten.
(5)
Daher sollten Barmittel, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen. Dieser Grundsatz würde es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. Die Zollbehörden sind an den Grenzen der Gemeinschaft präsent, wo die Überwachung am wirksamsten ist, und einige von ihnen verfügen bereits über praktische Erfahrung in diesem Bereich. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung sollte zur Anwendung kommen. Diese gegenseitige Amtshilfe sollte sowohl die korrekte Anwendung der Überwachung von Barmitteln als auch die Übermittlung von Informationen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/308/EWG beitragen könnten, sicherstellen.
(6)
Angesichts ihres präventiven Zwecks und abschreckenden Charakters sollte die Anmeldepflicht bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft erfüllt werden. Damit sich die Behörden jedoch auf die wesentlichen Bewegungen von Barmitteln konzentrieren können, sollte diese Anmeldepflicht nur für Bewegungen von Barmitteln in Höhe von 10 000 EUR oder mehr gelten. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Anmeldepflicht für die natürliche Person gilt, die die Barmittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Eigentümer handelt.
(7)
Es sollte ein gemeinsamer Standard für die zu übermittelnden Informationen angewendet werden. Dadurch wird der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert.
(8)
Die für die einheitliche Auslegung dieser Verordnung erforderlichen Definitionen sollten festgelegt werden.
(9)
Die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen sollten an die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden weitergeleitet werden.
(10)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
(11)
Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission weitergeleitet werden. Außerdem sollte die Übermittlung bestimmter Informationen bei Hinweisen auf Bewegungen von Barmitteln unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Schwelle vorgesehen werden.
(12)
Den zuständigen Behörden sollten die für eine effektive Überwachung der Bewegungen von Barmitteln erforderlichen Befugnisse übertragen werden.
(13)
Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen ergänzt werden. Jedoch sollten Sanktionen nur wegen des Fehlens einer Anmeldung im Sinne dieser Verordnung verhängt werden.
(14)
Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der staatenübergreifenden Dimension der Geldwäsche im Binnenmarkt besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(15)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt und in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8, aufgenommen wurden —

Art. 1 Ziel

(1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG betreffend Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, durch die zuständigen Behörden festlegt.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des Vertrags getroffen werden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt wird;
2.
„Barmittel“
a)übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt, sowie unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt;
b)Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind).

Art. 3 Anmeldepflicht

(1) Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. ²Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

(2) Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben

a)
zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,
b)
zum Eigentümer der Barmittel,
c)
zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,
d)
zu Höhe und Art der Barmittel,
e)
zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,
f)
zum Reiseweg,
g)
zum Verkehrsmittel.

(3) Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. ²Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. ³Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.

Art. 4 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren.

(2) Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.

Art. 5 Aufzeichnung und Verarbeitung von Informationen

(1) Die nach Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangten Informationen werden von den zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(2) Ergeben die Kontrollen nach Artikel 4, dass eine natürliche Person mit Barmitteln unterhalb der in Artikel 3 festgesetzten Schwelle in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, und gibt es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats diese Informationen, den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie Angaben über das verwendete Verkehrsmittel ebenfalls aufzeichnen und verarbeiten und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Art. 6 Informationsaustausch

(1) 

Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die aufgrund der Anmeldung nach Artikel 3 oder der Kontrollen nach Artikel 4 erlangten Informationen den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.

(2) Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit dem Erlös aus einem Betrug oder mit einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen, so werden die Informationen auch der Kommission übermittelt.

Art. 7 Informationsaustausch mit Drittstaaten

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können die nach dieser Verordnung erlangten Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen gemäß Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangt haben, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten. ²Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über einen solchen Informationsaustausch, wenn dies für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.

Art. 8 Geheimhaltungspflicht

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. ²Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offen gelegt werden. ³Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden gemäß dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.

Art. 9 Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden. ²Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni 2007 die Sanktionen mit, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden.

Art. 10 Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vor.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Juni 2007.

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