Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank
(1) Die Deutsche Genossenschaftsbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. ²Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft". ²Die Firma kann durch Satzungsänderung geändert werden.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ²In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. ³Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift beizufügen. ⁴Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. ²§ 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.