freiRecht
DG Bank-Umwandlungsgesetz

DG Bank-Umwandlungsgesetz

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

§ 1 Errichtung durch Umwandlung

(1) Die Deutsche Genossenschaftsbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. ²Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft". ²Die Firma kann durch Satzungsänderung geändert werden.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ²In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. ³Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. ²§ 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.