frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
DG Bank-Umwandlungsgesetz
⤴
×
DG Bank-Umwandlungsgesetz
Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank
§ 6 Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des
§ 84 des Aktiengesetzes
.
²
Ihre Abberufung nach
§ 84 des Aktiengesetzes
ist zulässig.
DG Bank-Umwandlungsgesetz
§ 1
Errichtung durch Umwandlung
§ 2
Wirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber
§ 3
Aktien
§ 4
Satzung
§ 5
Aufgabe
§ 6
Vorstand
§ 7
Aufsichtsrat
§ 8
Erste Hauptversammlung
§ 9
Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen
§ 10
Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
§ 11
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
§ 12
Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit
§ 13
Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen, Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie ihr gewährte Darlehen
§ 14
Übergangsregelungen für betriebliche Interessenvertretung sowie für ehemalige Beamte
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang 1
Anhang 1 Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997)
Anhang 2
Anhang 2 Satzung DG Bank AG