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Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

  • Zweiter Abschnitt: Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

§ 10 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. ²Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.