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Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

  • Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. ²§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.