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BinSchArbZV
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des
§ 1
ist das
Arbeitszeitgesetz
anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
BinSchArbZV
Eingangsformel
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Arbeitszeit
§ 5
Ruhepausen
§ 6
Ruhezeiten
§ 7
Arbeits- und Ruhetage
§ 8
Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
§ 9
Notfälle
§ 10
Aufzeichnungspflichten
§ 11
Arbeitsmedizinische Untersuchungen
§ 12
Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 13
Abweichende Regelungen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 15
Inkrafttreten
Schlussformel