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BinSchArbZV
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes
handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 7 Absatz 1
einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt,
2.
entgegen
§ 7 Absatz 2
oder
§ 8 Absatz 2
einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
entgegen
§ 10 Absatz 1
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
4.
entgegen
§ 10 Absatz 4
eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt.
BinSchArbZV
Eingangsformel
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Arbeitszeit
§ 5
Ruhepausen
§ 6
Ruhezeiten
§ 7
Arbeits- und Ruhetage
§ 8
Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
§ 9
Notfälle
§ 10
Aufzeichnungspflichten
§ 11
Arbeitsmedizinische Untersuchungen
§ 12
Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 13
Abweichende Regelungen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 15
Inkrafttreten
Schlussformel