Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als acht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit in jedem Zeitraum von zwölf Monaten (Bezugszeitraum) eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreitet. ²Für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer kürzer ist als der Bezugszeitraum, hat der Arbeitszeitausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Beschäftigungszeitraums zu erfolgen. ³Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben die gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs, die gesetzlichen Feiertage sowie die Krankheitszeiten unberücksichtigt.
(2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach Absatz 1 verlängert, darf die Arbeitszeit
nicht überschreiten. ²Wenn es in einem Zeitraum von vier Monaten mehr Arbeits- als Ruhetage gibt, darf die Arbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 72 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Arbeitszeit während der Nachtzeit darf abweichend von § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes 42 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten.