BestAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. ²Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden.