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BestAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,
2.
Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
3.
Riten und Gebräuche,
4.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,
5.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
6.
Psychologische Maßnahmen,
7.
Bestattungsvorsorge;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,
7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
8.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.