§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,
- 2.
- Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
- 3.
- Riten und Gebräuche,
- 4.
- Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,
- 5.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
- 6.
- Psychologische Maßnahmen,
- 7.
- Bestattungsvorsorge;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,
- 7.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 8.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.