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BestAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
²Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. ³Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.