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BSI-Gesetz
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BSI-Gesetz
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
1.
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2.
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.
BSI-Gesetz
§ 1
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Aufgaben des Bundesamtes
§ 3a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4
Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
§ 5
Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
§ 5a
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
§ 6
Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
§ 6a
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
§ 6b
Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 6c
Recht auf Berichtigung
§ 6d
Recht auf Löschung
§ 6e
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
§ 6f
Widerspruchsrecht
§ 7
Warnungen
§ 7a
Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik
§ 8
Vorgaben des Bundesamtes
§ 8a
Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen
§ 8b
Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen
§ 8c
Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste
§ 8d
Anwendungsbereich
§ 8e
Auskunftsverlangen
§ 9
Zertifizierung
§ 10
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 11
Einschränkung von Grundrechten
§ 12
Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung
§ 13
Berichtspflichten
§ 14
Bußgeldvorschriften
§ 15
Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste