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BSI-Gesetz

BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 12 Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung

Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation. ²Die Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten kann durch Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden. ³Wird der Rat der IT-Beauftragten ersatzlos aufgelöst, tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen aller Bundesministerien.