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BSI-Gesetz

BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 6 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. ²Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.