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Bundespräsidentenwahlgesetz

Bundespräsidentenwahlgesetz

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

  • Zweiter Abschnitt: Wahl des Bundespräsidenten

§ 8

Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. ²Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.