Bundespräsidentenwahlgesetz
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
- Erster Abschnitt: Die Bundesversammlung
§ 5
Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. ²Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. ³Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. ⁴Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.