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Bundespräsidentenwahlgesetz

Bundespräsidentenwahlgesetz

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

  • Zweiter Abschnitt: Wahl des Bundespräsidenten

§ 11

Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten.