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Bundespräsidentenwahlgesetz

Bundespräsidentenwahlgesetz

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

  • Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 12

Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.