Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten)
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. ²§ 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.