Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten)
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.