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Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
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Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
§ 5 Anderer Dienst im Ausland
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach
§ 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes
bleiben unberührt.
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
§ 1
Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
§ 2
Freiwillige
§ 3
Einsatzbereiche, Dauer
§ 4
Pädagogische Begleitung
§ 5
Anderer Dienst im Ausland
§ 6
Einsatzstellen
§ 7
Zentralstellen
§ 8
Vereinbarung
§ 9
Haftung
§ 10
Beteiligung der Freiwilligen
§ 11
Bescheinigung, Zeugnis
§ 12
Datenschutz
§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
§ 14
Zuständige Bundesbehörde
§ 15
Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
§ 16
Übertragung von Aufgaben
§ 17
Kosten