Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
§ 16 Übertragung von Aufgaben
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. ²Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.