Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
§ 12 Datenschutz
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. ²Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.