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BDZV
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
Eingangsformel Eingangsformel
Auf Grund des
§ 72a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:
BDZV
Eingangsformel
§ 1
Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 2
Höhe des Zuschlags
§ 3
Ausschluss des Zuschlags
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten