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BDZV
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 3 Ausschluss des Zuschlags
Nicht gewährt wird der Zuschlag neben
1.
einem Zuschlag nach
§ 6 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder
2.
einem Zuschlag nach der
Altersteilzeitzuschlagsverordnung
.
BDZV
Eingangsformel
§ 1
Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 2
Höhe des Zuschlags
§ 3
Ausschluss des Zuschlags
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten