BDZV
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die begrenzt dienstfähig sind (begrenzt dienstfähige Personen), erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. ²Satz 1 gilt auch, wenn eine begrenzt dienstfähige Person erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.§ 2 Höhe des Zuschlags
(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. ²Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen
- 1.
- den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und
- 2.
- den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.
Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach
§ 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 3 Nummer 1.
(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen
- 1.
- der auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und
- 2.
- der sowohl auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch auf Grund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- Amts- und Stellenzulagen,
- 3.
- Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
- 4.
- der Familienzuschlag,
- 5.
- Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751), die durch Artikel 15 Absatz 40 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de