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Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die begrenzt dienstfähig sind (begrenzt dienstfähige Personen), erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. ²Satz 1 gilt auch, wenn eine begrenzt dienstfähige Person erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.