freiRecht
Anzeigenverordnung

Anzeigenverordnung

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.