(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. ²Sie bedürfen einer Erlaubnis. ³Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. ⁴Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. ⁵Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen.
(2) Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerichtet ist. ²Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. ²Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Verschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht verschlusssicher eingerichtet ist. ²Der Steuerlagerinhaber hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren Einrichtung zu befolgen. ³Das Hauptzollamt kann die vorübergehende Einstellung des Betriebs einer Verschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Betriebsstörung oder einer Verletzung der Brennereieinrichtung Steuerbelange gefährdet sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates