Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. ²Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. ³Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind
(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. ²Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.
(2) Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. ²Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.
(2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. ²Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. ²Sie bedürfen einer Erlaubnis. ³Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. ⁴Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. ⁵Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen.
(2) Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerichtet ist. ²Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. ²Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Verschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht verschlusssicher eingerichtet ist. ²Der Steuerlagerinhaber hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren Einrichtung zu befolgen. ³Das Hauptzollamt kann die vorübergehende Einstellung des Betriebs einer Verschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Betriebsstörung oder einer Verletzung der Brennereieinrichtung Steuerbelange gefährdet sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die in ihren Betrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
empfangen dürfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. ²Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. ²Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. ³In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. ⁴In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig und ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. ⁵Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. ²Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. ³Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass eine Sicherheit nach § 15 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn dem steuerliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
(1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. ²Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. ³Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.
(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. ²Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt.
(3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere
(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. ²Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
(2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. ²Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. ³Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. ²Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere
(1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. ²Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. ²Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere
(1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen
gewinnen und reinigen. ²Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.
(2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. ²Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an.
(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. ²Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, sofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. ²Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. ²Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. ³Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. ²In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. ²Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 18 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Alkoholerzeugnisse
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 15 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. ²Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. ³Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.
(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. ²Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. ³In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.
(5) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
(6) Steuerschuldner ist oder Steuerschuldner sind in den Fällen
(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere
(1) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). ²Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. ³Bei der Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. ⁴Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. ⁵Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. ⁶Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.
(2) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. ²Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 eine Steuererklärung abzugeben. ²Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.
Abschnitt 3: Einfuhr von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
(1) Einfuhr ist
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. ²Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.
(2) Steuerschuldner ist
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. ²Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind für Alkoholerzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestellten Alkoholerzeugnissen oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
Abschnitt 4: Beförderung und Besteuerung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
(1) Werden Alkoholerzeugnisse in anderen als den in § 23 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. ²Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) Gelangen Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Alkoholerzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse
(3) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) Der Steuerschuldner hat für Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. ²Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. ³Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 19 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. ⁴Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. ⁵§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.
(1) Versandhandel betreibt, wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). ²Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Werden Alkoholerzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. ²§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. ²Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. ³Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. ⁴Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. ²Er hat für Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. ³Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. ⁴Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. ⁵Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. ⁶Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. ⁷Die Steuer ist sofort fällig.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. ²Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Alkoholerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen.
(1) Treten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach § 24 Absatz 1 und 2 oder nach § 25 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. ²Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. ³§ 17 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 24 Absatz 3 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 4 geleistet hat, und im Fall des § 24 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. ²Der Steuerschuldner hat über die Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. ³Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
Abschnitt 5: Steuervergünstigungen
(1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:
(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. ²Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. ²Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. ³Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. ⁴Steuerschuldner ist der Verwender. ⁵Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. ⁶Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. ²Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.
(1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Versandhandel, in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. ²Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. ³Entlastungsberechtigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn
(3) Wird im Fall des § 26 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 26 Absatz 2 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Abschnitt 6: Steueraufsicht, Überwachung, Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer, Sicherstellung
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht:
(2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Absatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. ²Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Reinigungskosten, verrechnet werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die
sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, sowie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzulegen.
(1) Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. ²Dies hat unter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe zu geschehen. ³Der Empfänger hat den Empfang des Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Es ist verboten
anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere
(1) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.
(2) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass alkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der Messvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet, dass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate eine ununterbrochene Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.
(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:
(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. ²§ 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 7: Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke in anonymisierter Form übermitteln.
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle als widerruflich erteilt:
| Branntweinmonopolgesetz | Alkoholsteuergesetz |
| § 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 (Steuerlagerinhaber) | § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 |
| § 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Empfänger) | § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 |
| § 136 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Versender) | § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 |
| § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 (Beauftragter eines Versandhändlers) | § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 |
| § 153 Absatz 1 (Verwender) | § 28 Absatz 1 |
(2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.
(3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein.
(4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Besitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntweinmonopolgesetz angezeigt haben.
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