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Alkoholsteuergesetz

Alkoholsteuergesetz

  • Abschnitt 4: Beförderung und Besteuerung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) Treten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach § 24 Absatz 1 und 2 oder nach § 25 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. ²Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. ³§ 17 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 24 Absatz 3 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 4 geleistet hat, und im Fall des § 24 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. ²Der Steuerschuldner hat über die Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. ³Die Steuer ist sofort fällig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.