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Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

§ 4 Dynamisierung des Zuschusses

Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststellung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt. ²Der Zuschuß wird höchstens um den Vomhundertsatz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhestandsgeld erhöht hat.