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Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
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Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
§ 14 Befristung der Regelung
Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
§ 1
Grundsatz
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 3
Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen
§ 4
Dynamisierung des Zuschusses
§ 5
Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs
§ 6
Nebentätigkeit
§ 7
Schutzvorschriften
§ 8
Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
§ 9
Insolvenzsicherung
§ 10
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, Erstattungspflicht des Arbeitnehmers
§ 11
Verfahren
§ 12
Steuerliche Regelungen
§ 13
Bußgeldvorschriften
§ 14
Befristung der Regelung
§ 15
Berlin-Klausel