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VIS-Zugangsgesetz

VIS-Zugangsgesetz

Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem

§ 4 Datenschutzkontrolle

Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. ²Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.