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VIS-Zugangsgesetz

VIS-Zugangsgesetz

Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2 Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen

(1) Der Bund und die Länder bestimmen die Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten zum Zugang zum Visa-Informationssystem berechtigt sind.

(2) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern erstellt in Abstimmung mit den Ländern eine Liste der zentralen Zugangsstellen, eine Liste der zugangsberechtigten Behörden sowie eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Visa-Informationssystem ermächtigt sind. ²Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern mit. ³Das Bundesministerium des Innern übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Kommission und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

§ 3 Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten

Zugang zum Visa-Informationssystem kann nur gewährt werden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung
1.
einer Straftat nach den §§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches,
2.
einer in § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat, wenn diese bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann,
3.
einer Straftat, die darauf gerichtet ist, eine der in Nummer 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen,
3a.
einer Straftat nach den §§ 89a bis 89c und 91 des Strafgesetzbuches,
4.
einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21) geändert worden ist,
4a.
einer Straftat nach § 94 Absatz 2, den §§ 95 bis 97a, 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2, § 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetzbuches,
5.
einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und zu einer der in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen gehört.

§ 4 Datenschutzkontrolle

Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. ²Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.

§ 5 Protokollierung

Das Bundesverwaltungsamt protokolliert jede Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Visa-Informationssystem. ²Dazu gehört auch die persönliche Kennung der Personen, die die Abfrage bearbeiten.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, ab dem der Beschluss 2008/633/JI nach seinem Artikel 18 Abs. 2 gilt. ²Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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