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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

  • Abschnitt 3: Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.