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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
Abschnitt 3: Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
§ 6 Sonderfälle der Betreuung
In den Fällen des
§ 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erhält der Betreuer eine Vergütung nach
§ 1 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 3
; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach
§ 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von
§ 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beanspruchen.
²
Ist im Fall des
§ 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach
§ 4
in Verbindung mit
§ 5
sowie die Pauschale nach
§ 5a Absatz 1
zu bewilligen und im Fall des
§ 5
nach Tagen zu teilen;
§ 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1
Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
§ 2
Erlöschen der Ansprüche
Abschnitt 2: Vergütung des Vormunds
§ 3
Stundensatz des Vormunds
Abschnitt 3: Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
§ 4
Vergütung des Betreuers
§ 5
Fallpauschalen
§ 5a
Gesonderte Pauschalen
§ 6
Sonderfälle der Betreuung
§ 7
Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
§ 8
Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
§ 9
Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
§ 10
Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 11
Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
§ 12
Übergangsregelungen
Anlage
Anlage (zu § 4 Absatz 1)