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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

  • Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Erlöschen der Ansprüche

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. ²§ 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.