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TrinkwGebV

TrinkwGebV

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare Leistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung

§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn
1.
an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht und
2.
der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann.
²Ein öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfung eines Stoffes, eines Materials oder eines Verfahrens ergeben hat, dass im Vergleich zu anderen bereits geprüften Stoffen, Materialien oder Verfahren bei gleicher Wirksamkeit eine geringere Belastung für die Gesundheit oder die Umwelt anzunehmen ist. ³Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr auch dann bis auf ein Viertel ermäßigen, wenn es durch die individuell zurechenbare Leistung Erkenntnisse gewinnt, an denen ein öffentliches Interesse besteht.