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Therapieunterbringungsgesetz

Therapieunterbringungsgesetz

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

§ 4 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers

(1) Für das gerichtliche Verfahren nach diesem Gesetz sind die Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig. ²Eine Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(2) Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. ²Befindet sich die Person, die nach § 1 untergebracht werden soll (Betroffener), in der Sicherungsverwahrung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der diese vollstreckt wird.