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Therapieunterbringungsgesetz

Therapieunterbringungsgesetz

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

§ 18 Divergenzvorlage

(1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. ²Der Bundesgerichtshof entscheidet dann anstelle des Oberlandesgerichts. ³Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt erscheint.

(2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1 nicht anwendbar.