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Therapieunterbringungsgesetz
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Therapieunterbringungsgesetz
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
§ 21 Einschränkung von Grundrechten
Durch
§ 1
und die
§§ 4 bis 18
wird das Grundrecht der Freiheit der Person (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
) eingeschränkt.
Therapieunterbringungsgesetz
§ 1
Therapieunterbringung
§ 2
Geeignete geschlossene Einrichtungen
§ 3
Gerichtliches Verfahren
§ 4
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers
§ 5
Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
§ 6
Beteiligte
§ 7
Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 8
Anhörung des Betroffenen und der sonstigen Beteiligten
§ 9
Einholung von Gutachten
§ 10
Entscheidung; Beschlussformel
§ 11
Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
§ 12
Dauer und Verlängerung der Therapieunterbringung
§ 13
Aufhebung der Therapieunterbringung
§ 14
Einstweilige Anordnung
§ 15
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 16
Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 17
Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
§ 18
Divergenzvorlage
§ 19
Gerichtskosten
§ 20
Vergütung des Rechtsanwalts
§ 21
Einschränkung von Grundrechten