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TextLabAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
§ 5 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
²
Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
³
Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4
Ausbildungsplan
§ 5
Berichtsheft
§ 6
Ausbildungsberufsbild
§ 7
Ausbildungsrahmenplan
§ 8
Zwischenprüfung
§ 9
Abschlussprüfung
§ 10
Übergangsregelung
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin