Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. ²Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. ³Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Prüftechnologie in höchstens 90 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich mechanisch-technologische Eigenschaften und Verwendung von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden, Prüfverfahren und Prüfmittel, Probeentnahme und -vorbereitung, Berechnen, Auswerten und Interpretieren von fachspezifischen Kenndaten nachweisen.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Textilchemie und Textilphysik in höchstens 150 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich Analysieren von Faserstoffen, Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern, Herstellen von Chemiefasern, Veredlungsverfahren, Textilhilfsmitteln, Textilchemikalien und Farbmittel, physikalischen Untersuchungsmethoden, Stöchiometrie, physikalische und chemische Berechnungen nachweisen.
(8) In den Prüfungsbereichen Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, physikalischen und chemischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. ²Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²Dabei haben die Prüfungsbereiche Prüftechnologie sowie Textilchemie und Textilphysik jeweils das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. ³In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(11) Die Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||
f) | persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben | ||||
g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | ||||
h) | Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | ||||
i) | Arbeitsstoffe kennzeichnen | ||||
k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | ||||
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5) | a) | textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden | 12*) | |
b) | Faserstoffarten bestimmen | ||||
c) | Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden | ||||
e) | Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen | ||||
e) | Einfluss des Klimas auf die Verarbeitung und die technischen Kennwerte von Textilien beachten | ||||
f) | Feuchtegehalt feststellen und Handelsmasse ermitteln | ||||
g) | Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen | ||||
h) | Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen | 10*) | |||
i) | Veredlungsprozesse hinsichtlich iher Art und Auswirkung unterscheiden | ||||
k) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | ||||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen | 4*) | |
b) | Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen | ||||
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten | ||||
d) | Prüfmethoden abstimmen, Terminvorgaben beachten | 4*) | |||
e) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | ||||
f) | Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden | ||||
g) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen | ||||
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) | a) | Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken | 4 | |
b) | Informationen auswählen, bewerten und einordnen | ||||
c) | Daten sichern und Vorschriften des Datenschutzes anwenden | ||||
d) | Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen | 2 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben | 4*) | |
b) | Funktionstüchtigkeit der Prüfgeräte sicherstellen | ||||
c) | Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Korrekturmaßnahmen einleiten | ||||
d) | Prüfverfahren und Prozessabläufe, fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren | ||||
e) | Ursachen von Fehlern systematisch ermitteln, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen | 4*) | |||
f) | Qualitätsmanagement-Dokumentationen erstellen und anwenden | ||||
g) | Kundenanforderungen bei der Aufgabenerledigung einhalten, kundenorientiert handeln | ||||
h) | Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden | ||||
9 | Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 6 Nr. 9) | a) | technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, Prüfnormen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Richtlinien und Arbeitsanweisungen | 4 | |
b) | Skizzen und Zeichnungen anfertigen, insbesondere Bindungen und Legungen zeichnen | ||||
c) | technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Prüfprotokolle und Zertifikate | 10 | |||
d) | fremdsprachige Dokumentationen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen | ||||
e) | Arbeitsabläufe beurteilen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und darstellen | ||||
10 | Identifizieren von Faserstoffen (§ 6 Nr. 10) | a) | Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden | 8 | |
b) | Faserstoffe mikroskopisch erkennen und bildlich darstellen, insbesondere Faserstrukturen | ||||
c) | Faserstoffe mittels chemischer und thermischer Verfahren identifizieren | ||||
d) | Faserstoffmischungsanteile qualitativ und quantitativ bestimmen und bewerten | ||||
e) | pH-Wert von Fasermaterial bestimmen | ||||
f) | Arten von Faserschädigungen erkennen und klassifizieren | ||||
11 | Vorbereiten von Proben (§ 6 Nr. 11) | a) | Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden | 7 | |
b) | Proben entnehmen, insbesondere nach genormten Stichprobenplänen | ||||
c) | Proben kennzeichnen und vorbehandeln | ||||
d) | physikalische und chemische Einwirkungen auf Proben berücksichtigen | ||||
12 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 6 Nr. 12) | a) | Prüfverfahren festlegen | 12 | |
b) | Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten und auf Funktionstüchtigkeit prüfen | ||||
c) | Prüfparameter einstellen, Prüfungen nach Anweisung durchführen, Kenndaten ermitteln | ||||
d) | Einflussgrößen auf das Mess- und Prüfergebnis berücksichtigen, insbesondere Prüfumgebung und Klima | ||||
e) | bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten | ||||
f) | Prüfungen unter Einhaltung der Prüfnormen durchführen, Kenndaten ermitteln | 14 | |||
13 | Auswerten von Messergebnissen (§ 6 Nr. 13) | a) | arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten | 7 | |
b) | Prüfberichte erstellen | ||||
c) | Mess- und Prüfreihen berechnen, statistische Verfahren anwenden | 12 | |||
d) | bei Abweichungen Maßnahmen einleiten | ||||
e) | Prüfergebnisse auswerten und interpretieren | ||||
14 | Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden (§ 6 Nr. 14) | a) | histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere Länge und Feinheit | 8 | |
b) | mechanisch-technologische Eigenschaften an Faserstoffen und textilen Längengebilden ermitteln, insbesondere Gleichmäßigkeit, Festigkeit und Dehnung | ||||
c) | thermisches Verhalten ermitteln, insbesondere Brennverhalten, Schrumpf und Schmelzpunkt | ||||
d) | Anlagerungen und Faserbegleitstoffe feststellen | ||||
e) | Konstruktionsmerkmale an textilen Längengebilden bestimmen, insbesondere längenbezogene Masse und Drehung | ||||
f) | mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Verbundstoffen ermitteln, insbesondere Festigkeit, Dehnung und Verschleiß | 8 | |||
g) | Ungleichmäßigkeit von textilen Längengebilden bestimmen, Fehlarten analysieren und klassifizieren | ||||
15 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 15) | a) | Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen | 8 | |
b) | Arbeitsstoffe nachweisen | ||||
c) | Flüssigkeiten prüfen, insbesondere Dichte und pH-Wert | ||||
d) | textilrelevante Basen, Säuren und Salze handhaben | ||||
e) | Gemenge und Gemische herstellen, trennen, aufbewahren und entsorgen | ||||
f) | Chemikalien nachweisen, insbesondere Oxidations- und Reduktionsmittel | ||||
A: Schwerpunkt Textiltechnik | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln | 14 | |
b) | Funktionalität prüfen | ||||
c) | ökologische Anforderungen prüfen, insbesondere Humanverträglichkeit und Wiederverwertung | ||||
d) | Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen Einflüssen prüfen, insbesondere Formveränderung, Durchlässigkeit gegenüber verschiedener Medien, Reibung sowie Knitter- oder Biegefestigkeit | 26 | |||
e) | Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen Einflüssen prüfen, insbesondere Brennverhalten | ||||
f) | Widerstandsfähigkeit gegenüber chemischen Einflüssen prüfen, insbesondere Echtheitsprüfungen oder Beständigkeit gegenüber Lösemitteln, Säuren und Basen, Reduktions- und Oxidationsmitteln | ||||
g) | Widerstandsfähigkeit gegenüber witterungsbedingten Einflüssen prüfen, insbesondere Licht und Nässe | ||||
h) | Widerstandsfähigkeit gegenüber biologischen Einflüssen prüfen, insbesondere Wassereinwirkung und Mikroorganismen, oder Widerstandsfähigkeit gegenüber elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen, insbesondere elektrostatisches Verhalten und Leitfähigkeit | ||||
B: Schwerpunkt Textilveredelung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser | 4 | |
b) | Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie | ||||
c) | Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen | ||||
d) | produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Textilhilfsmittel auswählen, Rezepturen erstellen und prüfen | 20 | |||
e) | Wirkungsweise von Textilhilfsmitteln prüfen, insbesondere Applikationseffekte | ||||
f) | Textilhilfsmittel prüfen, insbesondere auf Wassergehalt und Ionogenität | ||||
g) | Gebrauchsflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen | ||||
h) | optische Messungen durchführen | ||||
i) | produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Farbmittel substratbezogen auswählen und ansetzen, Eichfärbungen erstellen und prüfen | 16 | |||
k) | Wirksamkeit von Farbmitteln prüfen, insbesondere Echtheiten und Aufziehverhalten | ||||
l) | Farbflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen | ||||
m) | Rezepturen erstellen und prüfen | ||||
n) | Farbmessungen durchführen, insbesondere Farbmesszahlen ermitteln, Farbdifferenz feststellen, Remissionskurven beurteilen | ||||
C: Schwerpunkt Textilchemie | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser | 6 | |
b) | Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie | ||||
c) | physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen | ||||
d) | Analyseverfahren anwenden, insbesondere Chromatografie, Spektroskopie, Rheologie, thermische und elektrochemische Analysen | 12 | |||
e) | produktspezifische Eigenschaften ermitteln, Konzentrationen bestimmen | 22 | |||
f) | anwendungsrelevante Eigenschaften feststellen, insbesondere Dosierfähigkeit, Verdünnungs- und Mischungsverhalten | ||||
g) | sicherheitsrelevante Eigenschaften ermitteln, insbesondere Zustandsänderungen und gefahrbedingte Komponenten | ||||
h) | anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen, insbesondere Prozessstabilität und Typkonformität der Verfahrensergebnisse | ||||
i) | Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen | ||||
k) | echtheits- und farbmetrische Prüfungen durchführen | ||||
l) | Synthesen durchführen | ||||
m) | Applikationen und Beschichtungsstoffe nach Anforderungen prüfen | ||||
n) | umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden, insbesondere Emissionen und Immissionen messen |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de