frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
TextLabAusbV
⤴
×
TextLabAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
TextLabAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4
Ausbildungsplan
§ 5
Berichtsheft
§ 6
Ausbildungsberufsbild
§ 7
Ausbildungsrahmenplan
§ 8
Zwischenprüfung
§ 9
Abschlussprüfung
§ 10
Übergangsregelung
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin