Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Wirtschaftlichkeit (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären
- b)
- Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
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- c)
- Ressourcen effizient einsetzen
- d)
- Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden
- e)
- betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
| | 2*) | | |
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 4 Nr. 6) | - a)
- ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
- b)
- im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- c)
- Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden
- d)
- Informationen beschaffen
| 2*) | | | |
- e)
- Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen
- f)
- bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
- g)
- betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- h)
- soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
| | | 2*) | |
7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
- b)
- Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen
- c)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
- Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
| 4*) | | | |
e): Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen | | | 4*) | |
f): Datennetze nutzen | | | | 4*) |
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben
- b)
- Vervielfältigungstechniken anwenden
- c)
- Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwenden
- d)
- Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen
- e)
- Koordinatensysteme anwenden
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- f)
- Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren
- g)
- Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen
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h): örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen | | | | 2 |
9 | Bautechnisches Berechnen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen
- b)
- Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen
| 9 | | | |
c): Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen | | 5 | | |
d): Mengen für Bauleistungen berechnen | | | 2 | |
- e)
- hydraulische Berechnungen durchführen
- f)
- schalltechnische Berechnungen durchführen
| | | | 2 |
10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
- amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzen
- c)
- Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- d)
- Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen
- e)
- Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
| 8 | | | |
- f)
- topographische Aufnahmen durchführen
- g)
- Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführen
- h)
- Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
| | 6 | | |
i): Baukontrollmessungen durchführen und auswerten | | | | 2 |
11 | Baustoffe und Böden (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheiden
- b)
- hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden
| 3 | | | |
- c)
- Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden
- d)
- Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden
| | 3 | | |
- e)
- Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheiden
- f)
- im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen
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- g)
- Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheiden
- h)
- Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
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12 | Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellen
- b)
- Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen
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c): Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden | | | 2 | |
- d)
- Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellen
- e)
- bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken
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13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken (§ 4 Nr. 13) | - a)
- technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwenden
- b)
- Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführen
- c)
- Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden
- d)
- Verkehrsdaten erheben und auswerten
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- e)
- Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruieren
- f)
- Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden
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- g)
- Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten
- h)
- Knotenpunkte konstruieren
- i)
- Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwenden
- k)
- Anlagen der Straßenentwässerung planen
- l)
- bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruieren
- m)
- Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen
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- n)
- Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheiden
- o)
- Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruieren
- p)
- Kostenberechnungen durchführen
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14 | Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen (§ 4 Nr. 14) | a): Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten | 2 | | | |
- b)
- Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeiten
- c)
- Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigen
- d)
- Unterlagen für den Grunderwerb erstellen
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15 | Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
- b)
- Regeln der Straßenbautechnik anwenden
- c)
- Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere
- -
- bei Abstimmung mit Dritten mitwirken
- -
- örtliche Erhebungen durchführen
- -
- bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie
- -
- Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten
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- d)
- Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollieren
- e)
- Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
- f)
- Einsatz von Maschinen und Geräten planen
- g)
- bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken
- h)
- Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten
- i)
- örtliche Aufmaße herstellen
- k)
- bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachen
- l)
- Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen
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16 | Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes (§ 4 Nr. 16) | - a)
- Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheiden
- b)
- Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltung
- c)
- Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeiten
- d)
- Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für
- -
- Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,
- -
- Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,
- -
- Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen
- e)
- Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirken
- f)
- Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirken
- g)
- Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken
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17 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) | a): Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2*) | | | |
b): qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | | | 2*) |
*): Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |