Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Erster Teil: Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. ²Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen oder Ingenieurbauwerken unter Einbeziehung der Vermessungsarbeiten sowie des Erstellens von planungs- und umweltrechtlichen Unterlagen.
³Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. ⁴Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. ⁵Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. ⁶Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen | 120 Minuten, |
im Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes | 120 Minuten, |
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen | 40 Prozent, |
Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes | 40 Prozent, |
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Dritter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.
²Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. ³Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. ⁴Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. ⁵Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 120 Minuten, |
im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 120 Minuten, |
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 40 Prozent, |
Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 40 Prozent, |
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Wirtschaftlichkeit (§ 4 Nr. 5) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 4 Nr. 6) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 4 Nr. 7) |
| 4*) | |||
e): Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen | 4*) | |||||
f): Datennetze nutzen | 4*) | |||||
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 4 Nr. 8) |
| 8 | |||
| 6 | |||||
h): örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen | 2 | |||||
9 | Bautechnisches Berechnen (§ 4 Nr. 9) |
| 9 | |||
c): Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen | 5 | |||||
d): Mengen für Bauleistungen berechnen | 2 | |||||
| 2 | |||||
10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 4 Nr. 10) |
| 8 | |||
| 6 | |||||
i): Baukontrollmessungen durchführen und auswerten | 2 | |||||
11 | Baustoffe und Böden (§ 4 Nr. 11) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
| 2 | |||||
| 2 | |||||
12 | Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen (§ 4 Nr. 12) |
| 2 | |||
c): Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden | 2 | |||||
| 2 | |||||
13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken (§ 4 Nr. 13) |
| 10 | |||
| 6 | |||||
| 8 | |||||
| 8 | |||||
14 | Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen (§ 4 Nr. 14) | a): Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten | 2 | |||
| 2 | |||||
15 | Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 15) |
| 6 | |||
| 12 | |||||
16 | Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes (§ 4 Nr. 16) |
| 12 | |||
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) | a): Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2*) | |||
b): qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2*) | |||||
*): Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Wirtschaftlichkeit (§ 10 Nr. 5) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 10 Nr. 6) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 10 Nr. 7) |
| 4*) | |||
e): Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen | 4*) | |||||
f): Datennetze nutzen | 4*) | |||||
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 10 Nr. 8) |
| 10 | |||
| 4 | |||||
9 | Bautechnisches Berechnen (§ 10 Nr. 9) |
| 7 | |||
d): hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden | 2 | |||||
e): Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden | 2 | |||||
10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 10 Nr. 10) |
| 7 | |||
g): Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen | 2 | |||||
h): topographische Aufnahmen durchführen | 2 | |||||
11 | Baustoffe und Böden (§ 10 Nr. 11) |
| 2 | |||
c): Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden | 2 | |||||
| 2 | |||||
12 | Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten (§ 10 Nr. 12) |
| 4 | |||
c): Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden | 2 | |||||
| 2 | |||||
| 4 | |||||
13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen (§ 10 Nr. 13) | a): technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden | 4 | |||
| 6 | |||||
| 4 | |||||
| 7 | |||||
14 | Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe (§ 10 Nr. 14) | a): Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden | 2 | |||
| 6 | |||||
| 4 | |||||
| 11 | |||||
15 | Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (§ 10 Nr. 15) |
| 2 | |||
| 5 | |||||
| 5 | |||||
16 | Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete (§ 10 Nr. 16) | a): Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden | 2 | |||
| 4 | |||||
| 6 | |||||
17 | Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten (§ 10 Nr. 17) | a): bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen | 2 | |||
| 3 | |||||
| 5 | |||||
18 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 10 Nr. 18) | a): Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2*) | |||
b): qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2*) | |||||
*): Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
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